Information zum Umgang mit Baumfällungen im Amt Märkische Schweiz
Schutz von Bäumen – rechtliche Vorgaben und notwendige Prüfungen vor einer Fällung
Bäume erfüllen wichtige ökologische, klimatische und landschaftsprägende
© Amt Märkische Schweiz Funktionen. Sie bieten Lebensräume für zahlreiche Tierarten, verbessern das örtliche Klima, speichern Kohlenstoff, schützen den Boden und prägen das Orts- und Landschaftsbild. Aus diesem Grund unterliegen Baumfällungen verschiedenen gesetzlichen Regelungen.
Vor der Durchführung einer Baumfällung ist daher grundsätzlich zu prüfen, ob eine Genehmigung erforderlich ist oder ob besondere Schutzvorschriften gelten.
1. Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft
Der Schutz von Bäumen und Gehölzen ergibt sich insbesondere aus dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG).
Nach den Vorschriften des allgemeinen Artenschutzes ist es verboten, wild lebende Tiere erheblich zu beeinträchtigen oder Lebensstätten ohne vernünftigen Grund zu zerstören. Dies betrifft insbesondere Nester, Bruthöhlen und andere Fortpflanzungs- und Ruhestätten geschützter Arten.
Darüber hinaus gilt für viele Gehölze ein jahreszeitlicher Schutz:
- Bäume, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze dürfen außerhalb des Waldes grundsätzlich in der Zeit vom 1. März bis 30. September nicht beseitigt oder stark zurückgeschnitten werden.
- Zulässig sind in diesem Zeitraum lediglich schonende Pflege- und Formschnitte, soweit keine Lebensstätten geschützter Tiere beeinträchtigt werden.
Eine notwendige Gefahrenabwehr, beispielsweise bei einem akut bruch- oder umsturzgefährdeten Baum, ist gesondert zu bewerten und kann eine Ausnahmeprüfung erforderlich machen.
2. Kommunales Baumschutzrecht und Baumschutzsatzungen
Viele Städte und Gemeinden können durch eigene Baumschutzsatzungen Regelungen zum Schutz von Bäumen innerhalb ihres Gemeindegebietes treffen.
Eine solche Satzung kann unter anderem festlegen:
- welche Baumarten geschützt sind,
- ab welchem Stammumfang ein Baum geschützt ist,
- ob eine Fällgenehmigung erforderlich ist,
- welche Ersatzpflanzungen oder Ausgleichsmaßnahmen verlangt werden können.
Ob für ein Grundstück im Amt Märkische Schweiz eine kommunale Baumschutzsatzung gilt, ist daher bei der jeweiligen Stadt- oder Gemeindeverwaltung zu prüfen. Der konkrete Schutzumfang richtet sich nach der jeweils geltenden örtlichen Regelung.
3. Schutz von Bäumen außerhalb bebauter Bereiche
Im Außenbereich – also außerhalb zusammenhängend bebauter Ortsteile – können zusätzliche naturschutzrechtliche Vorgaben greifen.
Unterliegt das zu beseitigende Gehölz nicht dem Schutz einer gemeindlichen Gehölz- oder Baumschutzsatzung, ist die UNB im Rahmen der Eingriffsregelung zuständig. Als Prüfschwelle für den Eingriffstatbestand bei Baumfällungen kann ein gemessener Stammumfang von 60 cm in 1,30 m Höhe angenommen werden
4. Hinweis
Eine eigenmächtige Baumfällung trotz bestehender Schutzvorschriften kann eine Ordnungswidrigkeit darstellen und zu Ersatzforderungen oder weiteren Maßnahmen führen.
Der verantwortungsvolle Umgang mit Bäumen dient nicht nur der Einhaltung gesetzlicher Vorgaben, sondern auch dem Erhalt der biologischen Vielfalt und der Lebensqualität im Amt Märkische Schweiz.